Einfache Körperverletzung und Tätlichkeiten: Objektiver und subjektiver Tatbestand Bezüglich der generell-abstrakten Ausführungen zum Tatbestand der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeiten kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 964 f. und 978 f., S. 19 f. und 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.6.2 Erwägungen der Kammer/Subsumtion Für die Subsumtion kann vorab ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 20, pag. 965 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend bzw. präzisierend kann Folgendes festgehalten werden: