Alles in allem ist letztlich festzustellen, dass der in Ziff. I.1 der Anklageschrift angeklagte Sachverhalt unter Einbezug der Täteridentifikation, der zeitlichen und örtlichen Verhältnisse, der Aussagen von H.________ sowie des Zeugen beweismässig rechtsgenügend erstellt ist. 11.6 Rechtliche Würdigung der Kammer 11.6.1 Einfache Körperverletzung und Tätlichkeiten: Objektiver und subjektiver Tatbestand Bezüglich der generell-abstrakten Ausführungen zum Tatbestand der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeiten kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag.