32 ins Gesicht) auf der Hand liegt. Zusammenfassend ist nach Ansicht der Kammer und entgegen den Vorbringen der Verteidigung aufgrund der zeitlichen Verhältnisse, der Feststellungen der Polizei sowie der Aussagen von H.________ auch ohne entsprechende Spital- oder Arztberichte einerseits erstellt, dass das Nasenbluten durch den Faustschlag ins Gesicht ausgelöst wurde sowie andererseits, dass sich H.________ aufgrund seiner erlittenen Verletzungen (über Nacht) ins Spital begeben musste. Alles in allem ist letztlich festzustellen, dass der in Ziff.