98, Z. 38), was ohne Weiteres in Einklang steht mit der später erwähnten Prellung am Kopf, sowie den psychischen Beeinträchtigungen, die sich nicht nur aus den Schilderungen gegenüber der Polizei ergeben, sondern sich auch in der Hauptverhandlung wie einen roten Faden durch die Ausführungen des Geschädigten ziehen. Insgesamt ist aber auch festzustellen, dass der Geschädigte schon vor dem Ereignis vom 23. Mai 2018 in einer IV-Abklärung war und insoweit eine vorbestehende Prädisposition für besondere psychische Folgen (als Auswirkungen eines solchen unvermittelten Schlags