Ferner habe die etwas später eingetroffene Sanität den Geschädigten verarztet und zur Kontrolle (betreffend Wange und Nase, eventuell Hirnerschütterung) ins Spital Münsingen überführt (pag. 85). Zwar wird nicht verkannt, dass H.________ erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte, er habe eine Nacht auf der Überwachungsstation des Spitals Münsingen verbringen müssen (pag. 861) – in der polizeilichen Befragung zwei Tage nach dem Vorfall (pag. 97 ff.) war davon keine Rede, indes wurde diese Einvernahme seitens der Polizei relativ kurz gehalten und beschränkte sich zur Hauptsache auf das Tatgeschehen und die Ermittlung der Täterschaft.