Demgegenüber sind die teilweise widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten, der den Vorfall gänzlich abstreitet oder sich nicht mehr an den Vorfall erinnert bzw. erinnern kann, als völlig unglaubhaft zu würdigen. Nur nebenbei sei darauf hingewiesen, dass der körperliche Übergriff des Beschuldigten dem einleitend geschilderten Grundmuster der körperlichen Attacken auf beliebige Personen entspricht (vgl. Ziff. 8 hiervor [Vorbemerkungen]). In Bezug auf die physischen und psychischen Folgen des Vorfalls bei H.________ gibt es keine objektiven Beweismittel, namentlich keine Spital- und Arztberichte.