__ zudem nicht die geringsten Anhaltspunkte, und auch irgendwelche Aggravierungstendenzen sind in seinen Aussagen nicht ansatzweise auszumachen. Ferner kann ein finanzielles Interesse mangels Konstituierung als Privatkläger ebenfalls ausgeschlossen werden. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die zutreffende Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 962, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Demgegenüber sind die teilweise widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten, der den Vorfall gänzlich abstreitet oder sich nicht mehr an den Vorfall erinnert bzw. erinnern kann, als völlig unglaubhaft zu würdigen.