Unter den gegebenen Umständen ist der Identifikationsprozess als Ganzes rechtlich nicht zu beanstanden. Die Täterschaft in der Person des Beschuldigten bezüglich des Vorfalls vom 23. Mai 2018 z.N. von H.________ ist erstellt. Was den eigentlichen Vorfall als solcher anbelangt, ist beweiswürdigend ohne Weiteres auf die detaillierten, authentischen und anschaulichen Schilderungen von H.________ abzustellen. Seine Aussagen erscheinen der Kammer als glaubhaft. Für eine bewusste oder unbewusste Falschbelastung gibt es bei H.________ zudem nicht die geringsten Anhaltspunkte, und auch irgendwelche Aggravierungstendenzen sind in seinen Aussagen nicht ansatzweise auszumachen.