31 lementsangaben von H.________, des Tatorts M.________ sowie dem vergleichbaren Tatvorgehen war kein Vorhalt einer eigentlichen Fotodokumentation (im Sinne der Ausführungen der Verteidigung) erforderlich. Die gesamte Identifikation wird abgerundet durch die Angaben des Zeugen, der den Beschuldigten vom Sehen her kennt und in unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Nähe zum Geschehen z.N. von H.________ stand, ohne den körperlichen Übergriff gesehen zu haben. Unter den gegebenen Umständen ist der Identifikationsprozess als Ganzes rechtlich nicht zu beanstanden.