Das gleiche T-Shirt trug der Beschuldigte (unter seinem Pullover) anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 14. August 2018 (pag. 103, 106) – zu Recht stellte die Vorinstanz fest, dass die Angaben des Beschuldigten in dieser Einvernahme zum Erwerbszeitpunkt dieses T-Shirts nicht zutreffend sind (pag. 103; pag. 963, S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Hinzu kommt, dass die Polizei am 23. Mai 2018 anlässlich der sofort eingeleiteten Nachsuche auf X.________ traf (pag. 85), der am Folgetag, 24. Mai 2018, (zwar nicht parteiöffentlich) zu seinen Wahrnehmungen befragt wurde (pag.