11.5 Beweiswürdigung der Kammer Betreffend Konfrontationsrecht bzw. Konfrontationsvermeidung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (pag. 2138). Bezüglich der Ermittlung der Täterschaft kann vorab Folgendes der Vorinstanz wiederholt werden (pag. 958, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): H.________: Er konnte eine recht genaue Täterbeschreibung abgeben und beschrieb auch die sehr auffälligen Einzelheiten des vom Beschuldigten getragenen T-Shirts. Es handelt sich dabei nicht um ein null-acht-fünfzehn T-Shirt, das man an jeder Ecke kaufen kann.