30 11.4 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz hat die Beweismittel korrekt ins Verfahren gebracht und diese zutreffend wiedergegeben; darauf kann verwiesen werden (pag. 960 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ebenso ist die daran anschliessende Beweiswürdigung detailliert und richtig vorgenommen worden (pag. 962 ff., S. 17 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.5 Beweiswürdigung der Kammer Betreffend