_ habe Nasenbluten sowie Schürfungen am Kopf erlitten und habe sogar eine Nacht auf der Überwachungsstation verbringen müssen. Es handle sich um einen Faustschlag, der die Intensität einer Ohrfeige bei Weitem übersteige. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien heftige, unvermittelte Faustschläge geeignet schwere Körperverletzungen herbeizuführen (beispielsweise in Urteil des Bundesgerichts 6B_ 802/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.3.3 f.). Im vorliegenden Fall habe man zu Recht eine einfache Körperverletzung angenommen. In der Duplik ergänzte die Generalstaatsanwaltschaft, es sei nie behauptet worden, dass H.____