machte die Generalstaatsanwaltschaft geltend, dass die rechtliche Abgrenzung der Tätlichkeiten zur einfacher Körperverletzung nicht einfach sei. Das Obergericht des Kantons Zürich habe im Entscheid SB160310 vom 29. November 2016 festgehalten, dass es sich bei einem Faustschlag, der zu Nasenbluten und geringer Druckdolenz im Bereich des Gesichtsschädels und fünf Tagen Schmerzen führe, um eine einfache Körperverletzung handle. Herr H.________ habe Nasenbluten sowie Schürfungen am Kopf erlitten und habe sogar eine Nacht auf der Überwachungsstation verbringen müssen.