Es habe sich nicht um ein «0815» T-Shirt gehandelt. Die Aussagen des Zeugen H.________ seien klar verwertbar. Die Vorinstanz sage zu Recht, die Aussagen des Zeugen H.________ seien glaubhaft und man könne vollumfänglich darauf abstellen (pag. 962). Hinzu komme, dass der Zeuge X.________ den Beschuldigten kenne und ebenfalls anhand des Fotos identifiziert habe. Der angeklagte Sachverhalt sei erstellt. In rechtlicher Hinsicht (pag. 2139) machte die Generalstaatsanwaltschaft geltend, dass die rechtliche Abgrenzung der Tätlichkeiten zur einfacher Körperverletzung nicht einfach sei.