Man habe die Aussagen des Zeugen X.________ sowie ein Foto des Beschuldigten, welches nur einen Tag nach dem Vorfall aufgenommen worden sei. Es lägen mithin genügend kompensatorische Faktoren vor, weshalb keine Verletzung des Konfrontationsrechts des Beschuldigten erfolgt sei. Betreffend den Fotovorhalt (pag. 2138) brachte die Generalstaatsanwaltschaft vor, es habe sich nicht um eine Täuschungshandlung im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO gehandelt. Der Zeuge habe eine sehr genaue Täterbeschreibung (Grösse, Statur, Alter und insbesondere in Bezug auf das T-Shirt) abgegeben. Es habe sich nicht um ein «0815» T-Shirt gehandelt.