Der Zeuge H.________ habe angegeben, dass er Angst vor dem Beschuldigten habe. Die Vorinstanz habe diese Angst als glaubhaft erachtet, weshalb der Zeuge H.________ als Opfer das Recht habe auf eine Konfrontationsvermeidung zu bestehen. Der Anwalt sei bei der Befragung des Zeugen H.________ anwesend gewesen und der Beschuldigte habe in einem anderen Saal gewartet. Allerdings habe der Beschuldigte das Protokoll lesen sowie Ergänzungsfragen stellen können. Hinzu komme, dass die Aussagen des Zeugen H.________ nicht das einzige Beweismittel seien. Man habe die Aussagen des Zeugen X.___