29 11.3 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte zum Konfrontationsrecht (pag. 2138) im Wesentlichen vor, dass nicht nur der Beschuldigte, sondern auch Opfer Rechte hätten. Die Beschuldigtenrechte und die Opferrechte könnten einander entgegenstehen. Es gäbe Fälle, in denen man nicht beide Rechte wahren könne. Gemäss dem Europäische Gerichtshof für Menschenrechte müsse in solchen Fällen eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Der Zeuge H.____