Die Verletzungsfolgen würden damit auch bestritten. In juristischer Hinsicht sei eine Körperverletzung nicht nachgewiesen. Auch wenn man davon ausgehe, dass der Beschuldigte den Schlag verabreicht hätte, sei nicht erstellt, dass der Schlag besonders heftig gewesen wäre. Es würde sich um eine Tätlichkeit und nicht um eine einfache Körperverletzung handeln. Alles andere sei nicht nachgewiesen. Ein Schlag mit Nasenbluten reiche nicht für eine einfache Körperverletzung. Dass psychische Narben entstanden seien, werde bestritten. Der Geschädigte sei sicherlich auch ein wenig vorbelastet.