Es gäbe keine Hinweise auf eine Einweisung des Geschädigten in ein Spital, zumal keine Arztberichte, Rapporte oder ein Bericht einer Psychologin vorlägen. Auch in Bezug auf das Nasenbluten hätte die Polizei Beweissicherungen vornehmen müssen. Es hätte zumindest ein Foto der angeblich herumliegenden Taschentücher aufgenommen werden müssen. Der Geschädigte habe selbst gesagt (pag. 98, Z. 43 f.), dass er beim Wegrennen Nasenbluten bekommen habe. Es sei nicht erstellt, ob das Nasenbluten vom Wegrennen, aus anderen Gründen oder vom Schlag gekommen sei. Die Verletzungsfolgen würden damit auch bestritten.