140 StPO. Weiter habe es keine unmittelbare Konfrontation mit dem Beschuldigten gegeben, was nicht zulässig sei. Der Geschädigte habe keine Konfrontation mit dem Beschuldigten gewollt, habe allerdings nicht objektivieren können, weshalb er dies nicht wolle. Es hätte eine Konfrontation durchgeführt werden müssen. Die Verletzungen seien nicht objektiviert worden und würden ebenfalls bestritten. Es sei nicht Aufgabe des Beschuldigten, die Beweise zu erbringen. Es gäbe keine Hinweise auf eine Einweisung des Geschädigten in ein Spital, zumal keine Arztberichte, Rapporte oder ein Bericht einer Psychologin vorlägen.