11.2 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung führte in ihrem Parteivortrag vor oberer Instanz aus (pag. 2132 f.), dass die Täterschaft des Beschuldigten bestritten werde. Der Geschädigte habe den Täter nicht rechtsgenüglich umschreiben können. Die Umschreibung, wonach der Täter ein schwarzes T-Shirt und eine schwarze Hose getragen habe, reiche nicht. Der Geschädigte habe auch keine Aufschrift auf dem T-Shirt erwähnt. Daraufhin sei dem Geschädigten einzig ein Foto des Beschuldigten vorgehalten worden. Dies sei nicht zulässig und die Identifikation sei rechtswidrig nach Art. 140 StPO.