146 StPO). Folglich ist das Verhalten der Polizei – konkret der Vorhalt eines Fotos des Beschuldigten zu Identifikationszwecken – nicht zu beanstanden und dieses hat auch nicht die Unverwertbarkeit der entsprechenden Aussagen der Zeugen und Opfer zur Folge. Inwiefern der Beweiswert der Täteridentifikation durch einen allfälligen Suggestivcharakter der Fotokonfrontation herabgesetzt worden ist, ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen.