StPO), und zwar unabhängig vom Ergebnis (d.h. auch eine Nichtidentifikation ist zu dokumentieren). Die Fotos, welche bei einer Fotokonfrontation gezeigt werden, sind zu den Akten zu nehmen (HÄRING, a.a.O., N 11 zu Art. 146 StPO). Werden die Grundsätze zur Durchführung einer Identifizierungsgegenüberstellung verletzt, führt dies nicht zur Unverwertbarkeit des Ergebnisses, sondern nur – aber immerhin – zur Herabsetzung des entsprechenden Beweiswerts (HÄRING, a.a.O., N 13a zu Art. 146 StPO).