Da sich ein Zeuge oftmals einem gewissen Erwartungsdruck gegenübersieht, ist diesem auch eine Nichtidentifikation zu ermöglichen. Wird nur eine Person präsentiert oder nur ein Bild vorgelegt, erscheint eine Identifizierung nicht vornherein als unverwertbar, doch ist dieser Umstand im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Die Gegenüberstellung ist detailliert zu dokumentieren und allenfalls in Bild und Ton festzuhalten (Art. 76 ff. StPO), und zwar unabhängig vom Ergebnis (d.h. auch eine Nichtidentifikation ist zu dokumentieren).