Hinsichtlich der Durchführung einer Gegenüberstellung zum Zwecke der Täteridentifikation bestehen weder besondere Vorschriften noch eine gefestigte einheitliche Praxis. Im Interesse einer möglichst zuverlässigen Täteridentifikation empfiehlt es sich, dem Zeugen (bzw. Opfer, Auskunftsperson etc.) mehrere Personen zu zeigen bzw. mehrere Vergleichsbilder vorzulegen. Wird nur eine Person gezeigt oder ein Bild vorgelegt, lässt sich ein gewisser Suggestivcharakter der Konfrontation nicht leugnen. Da sich ein Zeuge oftmals einem gewissen Erwartungsdruck gegenübersieht, ist diesem auch eine Nichtidentifikation zu ermöglichen.