146 StPO). Die Gegenüberstellung/Konfrontation dient der Klärung des Sachverhalts bzw. generell der Wahrheitsfindung und kann vor allem in der Form einer Wahlgegenüberstellung oder Fotokonfrontation, das Erkennen oder den Ausschluss gewisser Personen als angebliche Täterschaft zum Ziel haben (HÄRING, a.a.O., N 6 zu Art. 146 StPO). Hinsichtlich der Durchführung einer Gegenüberstellung zum Zwecke der Täteridentifikation bestehen weder besondere Vorschriften noch eine gefestigte einheitliche Praxis.