146 Abs. 2 StPO können die Strafbehörden – und damit auch die Polizei als Ermittlungsbehörde – Personen, einschliesslich solcher, die ein Aussageverweigerungsrecht haben, einander gegenüberstellen. Dabei sind unterschiedliche Arten der Gegenüberstellung/Konfrontation möglich, worunter auch die Möglichkeit einer Fotokonfrontation fällt, bei welcher z.B. einem Zeugen verschiedene Fotos vorgelegt werden, aus denen er den Tatverdächtigen oder eine andere Person bezeichnen soll (HÄRING, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 5 zu Art. 146 StPO).