27 der Gegenüberstellung (Foto der Gegenüberstellungsgruppe erst zehn Monate nach der Gegenüberstellung erstellt, fehlende fotografische Dokumentation der Anordnung der Gruppe) zurückzuführen, welche gesamthaft zur Unverwertbarkeit der Gegenüberstellung führten. Gemäss Art. 146 Abs. 2 StPO können die Strafbehörden – und damit auch die Polizei als Ermittlungsbehörde – Personen, einschliesslich solcher, die ein Aussageverweigerungsrecht haben, einander gegenüberstellen.