Beim vorgenannten Entscheid handelte es sich einerseits um eine Wahlgegenüberstellung (sog. «Line-up»). Andererseits waren die zur Unverwertbarkeit der Täteridentifikation führenden Umstände auf die Zusammensetzung der Vorführungsgruppe (Altersunterschied der Vergleichspersonen), die fehlende vorgängige Täterbeschreibung durch die Zeugen und die unzureichende Dokumentation