Nichts zu Gunsten des Beschuldigten lässt sich ferner aus den von der Verteidigung aufgeführten theoretischen Grundlagen (inkl. Literaturangaben) ableiten, welche allesamt aus dem Rechenschaftsbericht des Obergerichts des Kantons Thurgau an den Grossen Rat vom 6. Februar 1996 (SB 95 49) stammen. Dem Bericht liegt ein nicht mit der vorliegenden Situation vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde. Beim vorgenannten Entscheid handelte es sich einerseits um eine Wahlgegenüberstellung (sog. «Line-up»).