Der Vorhalt eines einzigen Fotos zur Täteridentifikation kann offensichtlich nicht als Täuschungshandlung im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO qualifiziert werden. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft (pag. 577 ff.) sowie der Vorinstanz (pag. 595 und 957 ff., S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden. Nichts zu Gunsten des Beschuldigten lässt sich ferner aus den von der Verteidigung aufgeführten theoretischen Grundlagen (inkl. Literaturangaben) ableiten, welche allesamt aus dem Rechenschaftsbericht des Obergerichts des Kantons Thurgau an den Grossen Rat vom 6. Februar 1996 (SB 95 49) stammen.