140 StPO). Kein Verwertungsverbot zur Folge haben mangels subjektiven Tatbestands vorab alle unbewussten Täuschungen, selbst wenn das mangelnde Bewusstsein des Befragers auf einer Sorgfaltspflichtverletzung beruhen sollte. Dieser Ansicht folgt auch die Beschwerdekammer (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 68 vom 27. Mai 2014 E. 5.2 und 6.3) und auch das Bundesgericht verlangt im Rahmen von Art. 140 Abs. 1 StPO eine absichtliche Täuschung (Urteil des Bundesgerichts 1B_311/2015 vom 18. Mai 2016 E. 4.4.4). Der Vorhalt eines einzigen Fotos zur Täteridentifikation kann offensichtlich nicht als Täuschungshandlung im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO qualifiziert werden.