Es handelt sich um absolut verbotene Beweiserhebungsmethoden. Beweise, die in Missachtung dieser Regel erhoben worden sind, dürfen in keinem Fall verwertet werden (Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO). Eine verbotene Täuschung besteht in einem durch die Strafbehörden hervorgerufenen Irrtum, d.h. in einem Auseinanderfallen von Wahrheit und Vorstellung über Rechtsfragen oder Tatsachen bei der betroffenen Person. Folglich sind das Vorspiegeln belastender Beweismittel zwecks Erlangens eines Geständnisses oder einer Aussage unzulässig (GLESS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 47 zu Art. 140 StPO).