306 Abs. 2 lit. a StPO besteht zudem eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Sicherstellung bzw. Auswertung von Beweisen und somit auch für die Aufnahme eines Fotos vom Beschuldigten. Darüber hinaus liegt keine verbotene Beweiserhebungsmethode vor, die ein absolutes Verwertungsverbot zur Folge hätte (vgl. nachfolgende Ausführungen). Gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO sind Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Beweiserhebung untersagt (vgl. dazu auch Art. 3 Abs. 2 Bst. d StPO). Es handelt sich um absolut verbotene Beweiserhebungsmethoden.