26 141 StPO) zu beachten (RHYNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 39 f. zu Art. 306 StPO). Die Palette der Mittel und Erkenntnisquellen der Polizei ist grundsätzlich nicht begrenzt. In der StPO ist denn auch kein abschliessender Katalog polizeilicher Ermittlungshandlungen vorhanden (kein numerus clausus der Beweismittel und Erkenntnisquellen; RHYNER, a.a.O., N 35 zu Art. 306 StPO). Mit Art. 306 Abs. 2 lit.