9.4 Erwägungen der Kammer Gemäss Art. 306 Abs. 3 StPO richtet sich die Polizei bei ihrer Tätigkeit nach den Vorschriften über die Untersuchung, die Beweismittel und die Zwangsmassnahmen. Bei den Beweismittelvorschriften sind die Regeln über die Verwertbarkeit (Art.