Dies mit der Begründung, dass das jeweilige Vorgehen der Polizei offensichtlich keine Täuschungshandlungen im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO darstellten, welche zu einer Unverwertbarkeit der jeweiligen Angaben der befragten Personen führen würden. Inwieweit die Aussagen der genannten Opfer bzw. Auskunftspersonen aufgrund eventuell suggestiver Beweiserhebungsmethoden einen eingeschränkten Beweiswert hätten, werde anlässlich der Beweiswürdigung durch das Gericht zu beurteilen sein (pag. 596 Ziff. 1). Zu den einzelnen Vorfällen und den vorhandenen Fotos kann Folgendes gesagt werden: