Es wird an dieser Stelle auf die ausführliche Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 12.08.2019 (pag. 577 ff.) und die Verfügung des Gerichts vom 10.09.2019 (pag. 595 f.) verwiesen, worin der Beweisantrag von Rechtsanwalt B.________ abgewiesen wurde. Dies mit der Begründung, dass das jeweilige Vorgehen der Polizei offensichtlich keine Täuschungshandlungen im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO darstellten, welche zu einer Unverwertbarkeit der jeweiligen Angaben der befragten Personen führen würden.