140 StPO nicht statthaft sei. Die angewandte Beweismethode sei unzulässig. Selbst wenn sie dies nicht wäre, wäre auf die Wiedererkennung des Zeugen nicht abzustellen. Nichts Anderes ergebe sich aus Art. 6 EMRK und den Anspruch auf «fair trial». Auch sei nie eine ordnungsgemässe Gegenüberstellung mit den Opfern durchgeführt worden.