Es wird auf die ausführliche Begründung dieses Antrages verwiesen. Kurz zusammengefasst führte Rechtsanwalt B.________ aus, die Polizeibeamten hätten den Zeugen und Opfern ein einziges Bild zur Erkennung vorgehalten und zwar dasjenige des Beschuldigten. Damit seien die angeblichen Zeugen und die geschädigten Personen unzulässigerweise in ihrer Wahrnehmung beeinflusst worden. Eine Wiedererkennung habe nicht stattgefunden. Die Aussagen der Zeugen seien durch die Beeinflussung der Polizei unverwertbar. Die Zeugen seien durch die Polizeibeamten getäuscht worden, was gemäss Art. 140 StPO nicht statthaft sei.