Das Vorzeigen des Fotos sei sicherheitspolizeilich motiviert gewesen und zulässig. 9.3 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt dazu in ihren Erwägungen Folgendes fest (pag. 957 f., S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 2.1.2. Verwertbarkeit der Aussagen