9.2 Vorbringen der Staatsanwaltschaft In der Stellungnahme vom 12. August 2019 (pag. 577 ff.) verneinte die Staatsanwaltschaft das Vorliegen einer Täuschung durch die Polizei im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO. Betreffend die Privatklägerin wurde darauf hingewiesen, die Polizei habe bei der Fahndung nach dem Täter sowohl als Sicherheits- als auch als Gerichtspolizei gehandelt, da die Gefahr weiterer Angriffe habe abgewendet werden müssen (unter Hinweis auf Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Polizeigesetz, [PolG, BSG 551.1]). Das Vorzeigen des Fotos sei sicherheitspolizeilich motiviert gewesen und zulässig.