Zudem orientieren sich Zeugen bei ihren Vergleichen und Ähnlichkeitsbeurteilungen oftmals an höchst subjektiven Eindrücken. Ein Zeuge muss deshalb zunächst danach befragt werden, welche Merkmale ihm an der wahrgenommenen Person besonders aufgefallen sind, und welche subjektiven Eindrücke er von der Person hatte (Köhnken/Sporer, S. 161 if., 164; Odenthal, S. 32 ff.; Schmitt, S. 344; Arntzen, Vernehmungspsychologie, 2.A., S. 60). Schliesslich muss jede Gegenüberstellung dokumentiert werden, damit das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung den Beweiswert der Gegenüberstellung beurteilen kann.