Auch ist zu beachten, dass die Vergleichspersonen und auch der die Gegenüberstellung leitende Beamte Reaktionen zeigen können, die dem Zeugen Hinweise liefern; Abhilfe schafft hier nur das (freilich organisatorisch schwierige) Vorgehen, Leiter und Vergleichspersonen über die Identität des Verdächtigten völlig im Unklaren zu lassen (vgl. Eisenberg, Persönliche Beweismittel in der StPO, München 1993, N 903 f.; Schmitt, S. 344 Anm. 207). Zudem orientieren sich Zeugen bei ihren Vergleichen und Ähnlichkeitsbeurteilungen oftmals an höchst subjektiven Eindrücken.