Zu einer Gegenüberstellung sollten daher mindestens fünf bis acht Vergleichspersonen herangezogen werden (Odenthal, S. 40 und Anm. 85). Zudem sollten der Zusammensetzung der Gruppe von Alternativpersonen keine Anzeichen entnommen werden können, die auf den Verdächtigten hindeuten. Die Vergleichspersonen müssen mithin für den Zeugen vollwertige Wahlalternativen darstellen (Grösse, Gewicht, Körperbau, Alter, Frisur, Haarfarbe, Art, Rasse). Auch ist zu beachten, dass die Vergleichspersonen und auch der die Gegenüberstellung leitende Beamte Reaktionen zeigen können, die dem Zeugen Hinweise liefern;