Je geringer die Zahl der gegenübergestellten Personen ist, umso höher ist das Risiko, dass der Verdächtigte mehr oder weniger zufällig als Täter bezeichnet wird; besteht die Gruppe einschliesslich des Verdächtigten aus vier Personen, beträgt die Wahrscheinlichkeit, dass der Verdächtigte rein zufällig als Täter bezeichnet wird, 25 % (Köhnken/Sporer, S. 159; Odenthal, Die Gegenüberstellung im Strafverfahren, 2.A., S. 40). Zu einer Gegenüberstellung sollten daher mindestens fünf bis acht Vergleichspersonen herangezogen werden (Odenthal, S. 40 und Anm. 85).