Die Identifizierung eines Tatverdächtigen durch einen Zeugen ist nur dann ein schlüssiges Beweismittel, wenn das Wiedererkennen allein auf die Aehnlichkeit der in der Gegenüberstellung wahrgenommenen Person mit der Gedächtnisrepräsentation dieser Person beim Zeugen zurückgeführt werden kann, und wenn diese Gedächtnisrepräsentation in der Tatsituation angelegt wurde. Der Verdächtigte darf sich daher nicht durch irgendwelche wie auch immer gearteten Besonderheiten von den Alternativpersonen in der Gegenüberstellungsgruppe abheben (Köhnken/Sporer, Identifizierung von Tatverdächtigen durch Augenzeugen, Stuttgart 1990, S. 157; Schmitt, Die richterliche Beweiswürdigung im Strafprozess, Lü-