Der Zeuge und der Geschädigte wurden durch den Polizeibeamten getäuscht, was nicht zulässig ist (Art. 140 StPO). Die angewandte Beweismethode ist unzulässig. Selbst wenn sie dies nicht wäre, wäre auf die Wiedererkennung des Zeugen nicht abzustellen. Nichts anderes ergibt sich aus Art. 6 EMRK und den Anspruch auf „fair trial". Das vorgezeigte Foto war sodann nicht „neutral". Gezeigt wird eine blutverschmierte Person, die sich offenbar bereits in Polizeigewahrsam befindet (Schuhe mit