Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt (pag. 561 ff.): Der Polizeibeamte hat dem angeblichen Zeugen sowie dem Geschädigten ein einziges Bild zur Erkennung vorgehalten und dies war jenes des Beschuldigten. Damit wurden der angebliche Zeuge und die geschädigte Person unzulässigerweise in ihrer Wahrnehmung beeinflusst. Eine Wiedererkennung hat nicht stattgefunden. Die Aussagen des Zeugen sind durch die Beeinflussung der Polizei unverwertbar. Selbst wenn man den Zeugen heute noch befragen würde, wäre seine Meinung bereits gebildet. Der Zeuge und der Geschädigte wurden durch den Polizeibeamten getäuscht, was nicht zulässig ist (Art.